Statuten der Tennisgenossenschaft "Stadel"
1 . Name, Sitz, Dauer und Zweck
Art. 1 Name
Unter dem Namen „Tennisgenossenschaft Stadel Zeneggen", nachstehend TGS genannt, besteht eine Genossenschaft im Sinne der Art. 828 ff. des Schweiz. Obligationenrechtes und der vorliegenden Statuten.
Art. 2 Sitz
Der Sitz der TGS ist Zeneggen.
Art. 3 Dauer
Die Dauer der TGS ist grundsätzlich unbeschränkt.
Art. 4 Zweck
1. Die Genossenschaft bezweckt die Förderung, Verbreitung und Ausübung des Tennissportes zu günstigen Bedingungen. Diesen Zweck sucht sie durch Bau und Betrieb einer Tennisanlage im Gebiet „Zen Stadeln" zu erreichen.
2. Die TGS schliesst sich Zweckverbänden auf kantonaler, regionaler und schweizerischer Ebene an.
3. Die TGS fördert das Tennisspiel sowohl als Wettkampf-, wie auch als Erholungssport und organisiert entsprechende Anlässe.
2. Genossenschaftskapital, Anteilscheine, Schuldscheine, Rückzahlbarkeit, Kapitalbedarf, Verwendung der Betriebsüberschüsse
Art. 5
Anteilscheine
1. Die TGS stellt Anteilscheine aus, die auf den Namen lauten, einen Nominalwert von Fr. 50.-- (Franken fünfzig) aufweisen und unbeschränkt übertragbar sind.
2. Die Übernahme von Anteilscheinen verpflichtet zur Bezahlung des Jahresbeitragesder entsprechenden Mitgliederkategorie.
Schuldscheine
3. Das Schuldscheinkapital ist jährlich zu verzinsen. Für angebrochene Geschäftsjahre ist kein Zins geschuldet. Der Zinsfuss beträgt 1 % weniger als jener für 1. Hypotheken für Wohnbauten gemäss Konvention der Walliser Banken und ist von der Verwaltung alle fünf Jahre den neuen Marktverhältnissen anzupassen. Der Zinsfuss beträgt bis zum 31.10.1985 3 % (drei von Hundert). Er ist jeweils bis zum31.03. des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres zu bezahlen.
4. Diese Schuldscheine beinhalten für den Besitzer keinerlei Verpflichtungen gegenüber der TGS. Sie sind ebenfalls unbeschränkt übertragbar.
Übertragung
5. Die Übertragung von Anteil- und Schuldscheinen hat nur Gültigkeit, wenn dieselbe unter Benennung des neuen Genossenschafters, resp. des neuen Besitzers derVerwaltung schriftlich angezeigt wird, und zwar bis zum 31.03. eines jeden Jahres.
Kontrollbuch
6. Die TGS ist gehalten, über die jeweiligen Besitzer der Anteil- und Schuldscheine ein Kontrollbuch zu führen.
Rückzahlung
7. Schuldscheine und Anteilscheine sind durch die TGS zurückzukaufen, wobei der Zeitpunkt durch die Verwaltung unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten bestimmt wird. Die Rückzahlung des Schuldschein- und Anteilscheinkapitals erfolgt in der Reihenfolge der Einzahlung.
8. Zur Deckung weiteren Kapitalbedarfes kann die TGS bei Banken und Privaten Kredite aufnehmen.
Überschüsse
9. Überschüsse der Betriebsrechnung müssen für die Herabsetzung der Jahresbeiträge verwendet werden, bis diese nur noch 80 % der in diesen Statuten vorgesehenen Höhe betragen. Sie sind jeweils für das abgelaufene Betriebsjahr durch Abzug auf dem laufenden Beitrag zu vergüten.
10. Weitere Überschüsse sind dem Fond zur Erweiterung der Anlage zuzuweisen und dürfen erst nach deren Fertigausbau und nach Bezahlung sämtlicher Schulden (auch Schuld- und Anteilscheine) erneut zur Verbilligung der Beiträge verwendet werden.
3. Mitgliedschaft, Erwerb, Erhalt, Kategorien, Wechsel
Art. 6
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung (bei Minderjährigen muss der Inhaber der elterlichen Gewalt mitunterzeichnen) und die Übernahme der für die verschiedenen Mitgliederkategorien vorgeschriebenen Anzahl Anteilscheine erworben werden.
Aufnahme
2. Über die Aufnahme entscheidet die Verwaltung mit einer 2/3 - Mehrheit, in allen anderen Fällen die nächste Generalversammlung mit 2/3 — Mehrheit.
Höchstzahl
3. Die Höchstzahl der erwerbbaren Anteilscheine entspricht der für die verschiedenen Mitgliederkategorien festgesetzten Anzahl.
4. Die Mitgliedschaft wird erhalten durch die Bezahlung der für die verschiedenen Mitgliederkategorien vorgesehenen Jahresbeiträge.
Rabatte, Beiträge
5. Die Verwaltung kann auf die vorgesehenen Jahresbeiträge „Ehepaar-„ oder „Familienrabatte" gewähren, doch dürfen diese ohne einen 2/3 — Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung gesamthaft nicht mehr als 20 % der Summe der effektiv vorgesehenen Beiträge ausmachen.
Wechsel
6. Der Wechsel zwischen den Mitgliederkategorien A, B und C ist jederzeit möglich, der Übertritt für die laufende Saison ist jedoch der Verwaltung bis spätestens zum 31.03. eines jeden Jahres schriftlich zu melden. Die Bedingungen der gewünschten Mitgliederkategorien sind zu erfüllen.
Art. 7
Die TGS führt folgende Mitgliederkategorien:
A. Aktivmitgliedschaft
Eintritt
1. Diese wird durch die Übernahme von 40 (vierzig) Anteilscheinen erworben und berechtigt zur Benützung der offenen Anlage im Rahmen des Spielreglementes.
Beitrag
2. Sie verpflichtet zur Bezahlung des durch die Verwaltung festgesetzten Jahresbeitrages, wobei dieser ohne Einwilligung der Generalversammlung den Betrag von Fr. 270.-- (Franken zweihundertsiebzig) nicht übersteigen darf.
B. Familienmitgliedschaft (kantonal)
Eintritt
1. Diese wird durch die Übernahme von 70 (siebzig) Anteilscheinen erworben und berechtigt zur Benützung der offenen Anlage im Rahmen des Spielreglementes. Zur Familienmitgliedschaft zählen die Eltern und alle unverheirateten Kinder bis zum erfüllen 25. Altersjahr.
Beiträge
2. Die Jahresbeiträge werden von der Verwaltung festgesetzt und lauten wie folgt:
Fr. 60.-- (Franken sechzig) bis zum erfüllten 18. Altersjahr.
Fr. 270.-- (Franken zweihundertsiebzig) ab dem 18. Altersjahr bis zum erfüllten 25. Altersjahr.
C. Familienmitgliedschaft (Gäste, ausserhalb Kanton) Eintritt
1. Diese wird durch die Übernahme von 35 (fünfunddreissig) Anteilscheinen erworben und berechtigt zur Benützung der offenen Anlage im Rahmen des Spielreglementes. Zur Familienmitgliedschaft zählen die Eltern und alle unverheirateten Kinder bis zum erfüllten 25. Altersjahr.
Beiträge
2. Die Jahresbeiträge werden von der Verwaltung festgesetzt und lauten wie folgt:
Fr. 40.-- (Franken vierzig) bis zum erfüllten 18. Altersjahr.
Fr. 150.-- (Franken einhundertfünfzig) ab dem 18. Altersjahr bis zum erfüllten25. Altersjahr.
Einzel
3. Die Einzelmitgliedschaft von Gästen (ausserhalb Kanton) wird durch die Übernahme von 20 (zwanzig) Anteilscheinen erworben.
D. Passivmitgliedschaft
Eintritt
1. Diese kann durch die Übernahme von 2 (zwei) bis 40 (vierzig) Anteilscheinen erworben werden. Die Passivmitglieder stehen in den gleichen Rechten und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch nicht spielberechtigt.
Beitrag
2. Der Jahresbeitrag wird von der Verwaltung festgesetzt und darf Fr. 20.-- (Franken zwanzig) nicht übersteigen.
E. Gönnermitgliedschaft Eintritt
1. Diese kann durch die Übernahme von 10 (zehn) bis 40 (vierzig) Anteilscheinen erworben werden. Die Gönnermitglieder stehen in den gleichen Rechten und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch nicht spielberechtigt.
Beitrag
2. Der Jahresbeitrag wird von der Verwaltung festgesetzt und darf Fr. 50.-- (Franken fünfzig) nicht übersteigen.
F. Ehrenmitgliedschaft
Eintritt
1. Macht sich eine Person um die TGS in besonderem Masse verdient, so kann die Verwaltung der Generalversammlung vorschlagen, diese zum Ehrenmitglied zu ernennen, dazu braucht es die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Beitrag
2. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit und haben im Übrigen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes. Ehrenmitglieder, die nicht Genossenschafter sind, ist 1 (ein) Gratis-Anteilschein abzugeben.
4. Juniorenabteilung
Art. 8
Eintritt
1. Die TGS unterhält eine Juniorenabteilung, in die Jugendliche bis zum erfüllten 18.Altersjahr aufgenommen werden können. Diese Jugendlichen sind vom Erwerb von Anteilscheinen befreit und daher nicht Genossenschaftsmitglieder. Ihr Beitrittsgesuch muss vom Inhaber der elterlichen Gewalt mitunterzeichnet werden.
Aufnahme
2. Über die Aufnahme von Junioren entscheidet die Verwaltung mit einer 2/3 - Mehrheit, in allen übrigen Fällen die nächste Generalversammlung ebenfalls mit einer 2/3 — Mehrheit.
Übertritt
3. Nach erfülltem 18. Altersjahr haben sie eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen (mit Unterschrift des Inhabers der elterlichen Gewalt) und sich über den Besitz der für die gewählte Aktivmitgliederkategorie erforderlichen Anzahl von Anteilscheinen auszuweisen. Die Verwaltung kann auf begründetes Gesuch hin mit einer 2/3 — Mehrheit finanzielle Erleichterungen gewähren (z.B. für Lehrlinge, Studenten usw.)
Spielrecht
Vergünstigung
4. Die Spielrechte verdienter und talentierter Junioren können von der Verwaltung durch einen 2/3 — Mehrheitsbeschluss stufenlos bis zu jenen der Aktivmitglieder ausgedehnt werden. Dabei kann sie den Beitrag den finanziellen Möglichkeiten des Junioren und seiner Familie anpassen.
Beiträge
5. Die Junioren sind im Rahmen des Spielreglementes spielberechtigt. Sie haben den von der Verwaltung festgesetzten Beitrag zu bezahlen. Dieser darf ohne Einwilligung der Generalversammlung nachfolgenden Betrag nicht übersteigen:
Jahres-Mitgliedschaft Fr. 60.-- (sechzig)
5. Austritt, Ausschluss, Folgen
Art. 9
Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt, welcher 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Verwaltung schriftlich mitgeteilt werden muss
b) durch Verkauf der Anteilscheine
c) durch Tod
d) durch Ausschluss
Art. 10
Ausschluss
1. Die Verwaltung kann ein Mitglied mit einem 2/3 — Mehrheitsbeschluss ausschliessen:
a) wenn es in erheblichem Masse gegen die Interessen der Genossenschaft handelt.
b) wenn es für seine Beiträge und andere genossenschaftliche Verpflichtungen nicht aufkommt.
Rekursrecht
2. Der Ausgeschlossene kann innert 14 Tagen schriftlich an die Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet mit einer 2/3 — Mehrheit der anwesenden und vertretenen Genossenschafter. Bis zum Entscheid der Generalversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Ausgeschlossenen, doch hat er das Recht, seinen Rekurs an der Generalversammlung persönlich zu begründen oder durch ein anderes Mitglied begründen zu lassen.
Art. 11
Folgen
Austritt
Ausschluss
1. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder oder ihre Erben haben keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen. Die Anteile werden jedoch im Rahmen der Bestimmungen von Art. 5, Abs. 7 zurückgekauft. Auf keinen Fall wird mehr als der Nominalwert entrichtet.
2. Innerhalb von 3 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft sind alle Schuldverpflichtungen gegenüber der Genossenschaft zu erfüllen.
6. Organe der TGS
Art. 12
Die Organe der Genossenschaft sind:
a) die Generalversammlung
b) die Verwaltung
c) die Revisionsstelle
A. Die Generalversammlung
Art. 13
Befugnisse
Die Generalversammlung ist oberstes Organ der TGS. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten
b) Wahl der Verwaltung, des Präsidenten und der Revisionsstelle
c) Abnahme der Gewinn- und Verlustrechnung, sowie Beschlussfassung über dieVerwendung des Reingewinnes und die Entlastung der Verwaltung
d) Beschluss über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten übertragen sind
e) Genehmigung von wichtigen Verträgen betreffend Grundstücke, Bau- und Ausbau der Anlage, Aufnahme von Darlehen und ähnliche Rechtsgeschäfte
Art. 14
O. GV
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
Einberufung
2. Die Einberufung der Genossenschafter zur Generalversammlung erfolgt durch einfachen Brief und Anschlag im Clubhaus mindestens 10 Tage vor dem Versammlungsdatum unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktandenliste.
A.O. GV
Art. 15
Ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn wenigstens der zehnte Teil der Genossenschafter, die Mehrheit des Vorstandes oder die Revisionsstelle dies verlangen.
Art. 16
Stimmrecht
Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung eine Stimme und kann sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch einen anderen Genossenschafter vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten.
Art. 17
Mehrheit
1. Die Genossenschaft fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausser in jenen Fällen, wo das Gesetz oder die Statuten etwas anderes vorsehen.
2. Für die Auslösung der Genossenschaft, sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
B. Die Verwaltung
Art. 18
Zusammensetzung
Amtszeit
Die Verwaltung besteht aus 3 Mitgliedern. Die Amtsdauer für jedes Mitglied beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder der Verwaltung sind wiederwählbar.
Art. 19
Wahl
1 . Die Verwaltung und der Präsident werden von der Generalversammlung gewählt. Die nachfolgenden Chargen werden von der Verwaltung selber verteilt:
a) Vize-Präsident
b) Sekretär
c) Kassier
d) Techn. Leiter
Aufgaben
2. Die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Chargen sind von der Verwaltung in einem Pflichtenheft zu umschreiben.
Befugnisse
Art. 20
Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung:
a) Leitung der TGS
b) Anstellung und Entlassung des zum Betrieb der Tennis-Anlage notwendigen Personals
c) Einberufung der Generalversammlung
d) Abgabe des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
e) Vorbereitung von Verträgen gemäss Art. 13, lit. e
Art. 21
Der Verwaltung obliegt die Vertretung der TGS nach aussen. Präsident, Vizepräsident und Sekretär zeichnen kollektiv zu Zweien.
Art. 22
Über die Verhandlungen der Verwaltung ist Protokoll zu führen.
c. Die Revisionsstelle
Art. 23
Wahl
Die Revisionsstelle besteht aus zwei internen Revisoren, die von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.
Art. 24
Aufgaben
Die Revisionsstelle hat die jährliche Rechnung und die Bilanz nach Inhalt und Form zu prüfen und der Generalversammlung schriftlichen Bericht zu geben.
7. Rechnungsabschluss
Art. 25
Verwaltungsjahr
1. Das Rechnungsjahr endigt jeweils am 31.10. Das erste Rechnungsjahr beginnt mit der Gründung und endigt am 31.10.1981.
2. Die Bilanz ist nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes (Art. 958 ff) aufzustellen.
Art. 26
Rechnungsauflage
Mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung sind die Jahresrechnung und der Bericht der Kontrollstelle, sowie der Geschäftsbericht zur Einsicht der Genossenschafter aufzulegen.
8. Auflösung und Liquidation
Art. 27
Die TGS kann jederzeit unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen betr. die Auflösung und Liquidation (Art. 9 ff OR) aufgelöst werden. Diese erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen des OR durch die Verwaltung, falls die Generalversammlung nicht andere Personen mit der Liquidation betraut. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss nach Rückzahlung der Anteilscheine wird der Gemeindeverwaltung Zeneggen zur Verfügung gestellt, die diesen Betrag zur Förderung der Sportclubs von Zeneggen zu verwenden hat.
9. Bekanntmachungen
Art. 28
Die Bekanntmachungen an die Genossenschafter erfolgen durch einfachen Brief und Anschlag im Clubhaus.
Art. 29
Im Übrigen gelten subsidiär die Bestimmungen über die Genossenschaft gemäss Art. 828 - 926 OR.
Vorliegende Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 16.03.2012 angenommen worden und ersetzen diejenigen vom 30.12.1983.